I. Allgemeine Bestimmungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Vertragspartner (nachfolgend "Käufer") bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist und die Ware nicht zur privaten Nutzung erwirbt.
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Für die gesamte Geschäftsbeziehung, einschließlich der zukünftigen, zwischen der J.J. Darboven GmbH & Co. KG (nachfolgend "Darboven") und dem Käufer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als Darboven ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Darboven ist berechtigt, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird Darboven den Käufer bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
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Besteht zwischen Darboven und dem Käufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Rahmenvereinbarung als auch für die einzelne Bestellung.
II. Vertragsschluss, Schriftform
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Angebote von Darboven sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
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Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich.
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Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die Bestätigung von Darboven maßgeblich, sofern der Käufer der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Der schriftliche Widerspruch an Darboven ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn er Darboven nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Erhalt der Bestätigung zugegangen ist.
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Kündigungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sowie Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
III. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen Darboven und dem Käufer geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
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Die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Darboven verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
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Der Käufer verzichtet darauf, von Darboven die Rücknahme von Verpackungen zu verlangen.
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Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen sofort fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder anderweitigen Zahlungsaufstellung frei Zahlstelle von Darboven und für Darboven kostenfrei zu leisten. 2 % Skonto gewähren wir, wenn die vollständige Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt ist.
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Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto von Darboven maßgeblich.
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Werden etwaige, schriftlich vereinbarte Zahlungsziele überschritten oder Zahlungsanweisungen nicht eingehalten, so tritt sofort Fälligkeit aller Forderungen ein.
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Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist, dass die zugrundeliegenden Ansprüche unmittelbar mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen, aus dem die Ansprüche von Darboven beruhen. Die Regelung in dieser Ziffer IV.6. findet auch bei der Geltendmachung von Mängeln Anwendung.
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Der Käufer kommt unabhängig von einer Mahnung in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet.
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Bei Verzug des Käufers kann Darboven, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Kosten pro Mahnung in Höhe von jeweils EUR 5,00 verlangen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass Darboven Kosten von weniger als EUR 5,00 pro Mahnung entstanden sind. Ist der Käufer Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem Fälligkeitszins von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen.
V. Lieferung, Lieferverzögerungen
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Liefertermine und -fristen sind Ca.-Termine. Werden im Einzelfall verbindlich einzuhaltende Liefertermine schriftlich vereinbart, gelten die Regelungen in untenstehender Ziffer V.4, S. 3 und 4 entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit sie nicht das dem Käufer zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
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Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Darboven unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
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Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, die Darboven nicht zu vertreten hat, behördliche Maßnahmen, nachträglich eingetretene Rohstoff-Beschaffungsschwierigkeiten oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei nationalen oder internationalen Sanktionen, bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Darboven oder bei den Lieferanten von Darboven. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IX. (Haftung) ausgeschlossen.
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Darboven weist darauf hin, für die Lieferung seiner Produkte auf die Lieferungen seiner Lieferanten angewiesen zu sein. Die Lieferverpflichtung von Darboven und die Lieferfrist unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Darboven. Wird Darboven trotzt des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der für die Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass Darboven die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann Darboven von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Eine Haftung von Darboven für Schadensersatz ist nach Maßgabe der Regelung in Ziff. IX. (Haftung) ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen, sobald Darboven hiervon Kenntnis erlangt.
VI. Gefahrübergang, Transport und Unmöglichkeit
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Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:
a) Veranlasst Darboven die Versendung an den Käufer, so erfolgt die Lieferung in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn Darboven aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder den Transport versichert (vgl. Ziffer VI. 2.).
b) Bei vereinbarter Lieferung durch Darboven erfolgt der Gefahrübergang spätestens mit der Übergabe der Lieferung (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer, Importeur oder sonst von dem Käufer bestimmten Dritten oder an den Käufer selbst. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Lieferung versandbereit ist und Darboven dies dem Käufer angezeigt hat.
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Darboven schließt auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr eine Transportversicherung ab. Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet Darboven nur für die eigenübliche Sorgfalt.
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Versandfertig gemeldete Waren müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. § 294 BGB wird abbedungen. Die Gefahr geht damit auf den Käufer über. Darboven lagert in diesem Falle die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers ein.
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Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Käufer auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Käufer einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind Darboven unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gegenüber Darboven gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen.
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Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Käufer nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an Darboven.
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Der Käufer tritt in dem Umfang, in Darboven gegenüber dem Käufer fällige Zahlungsforderungen wegen der transportierten Ware besitzt, im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes beim Transport entstehen, an Darboven ab. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer etwaigen Transportversicherung. Darboven nimmt die Abtretung an. Die Abtretungen nach dieser Ziffer VI.6. sind auflösend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer für die gelieferte Ware.
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Wenn Darboven die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Darboven zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder eines teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IX. (Haftung) ausgeschlossen.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
VII. Qualität und Gewährleistung
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Produktbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von Darboven sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, Darboven trifft eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer.
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Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen Darboven gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Darboven unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Käufer gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer VII.2, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.
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Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
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Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung oder mangelhafte Aufbewahrung entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Käufer hat im Übrigen einen Ersatzlieferungsanspruch. Darboven ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer XII. (Haftung) - nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Käufer nicht unzumutbar ist.
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Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445 b Abs. 1 BGB n. F. und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Darboven, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Darboven gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
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Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XII. (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche des Käufers gegen Darboven wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von Darboven bis zur völligen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen von Darboven aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug oder bei Vertragsverletzung des Käufers ist Darboven die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne, dass es einer Rücktrittserklärung von Darboven bedarf. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Andere Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet.
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Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an Darboven abgetreten. Darboven nimmt hiermit die Abtretung an. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Käufer über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat Darboven auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen Darboven gegenüber nachkommt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen.
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Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als einen Monat oder der Zahlungseinstellung des Käufers, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Eintritt vorstehender Ereignisse Darboven unverzüglich mitzuteilen.
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Für den Fall, dass die ursprünglich gelieferte Ware - gleich aus welchen Gründen - von Darboven getauscht wird, tritt die Tauschware an die Stelle der ursprünglich gelieferten Ware mit der Maßgabe, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Tauschware Anwendung finden.
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Nach Rücknahme der Ware durch Darboven oder einem etwaigen Rücktritt von Darboven vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 323 BGB ist Darboven berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Die bei der Verwertung erzielten Beträge werden mit den Forderungen von Darboven verrechnet bzw. im Rahmen seines Schadensersatzanspruches von Darboven angerechnet.
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Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und Darboven den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltswaren von Darboven entfallenden Anteils an Darboven ab. Darboven nimmt die Abtretung an. Die Abtretungen nach dieser Ziffer VIII.7. sind auflösend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer für die gelieferte Ware. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
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Soweit die besicherten Forderungen von Darboven durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird Darboven auf Verlangen des Käufers bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheidet Darboven nach seinem Ermessen. Der Käufer hat Darboven im Zusammenhang mit dieser Ziffer VIII.8. alle notwendigen Informationen unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, so ist der Käufer verpflichtet, Darboven eine gleichwertige Sicherheit bereit zu stellen.
IX. Haftung
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Die Haftung von Darboven nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
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Der Haftungsausschluss von Darboven gem. vorstehender Ziffer IX.1. gilt nicht
- für Schäden, die Darboven vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- sofern und soweit Darboven nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;
- sofern und soweit Darboven eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von Darboven haftet Darboven - sofern eine Haftung nicht schon gem. Ziffer IX.2. besteht - nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung von Darboven ist dabei auf den vertragstypischen, für Darboven bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
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Eine Haftung von Darboven ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Käufers zuzurechnen sind. Ferner, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht befolgt, zum Beispiel die gelieferten Produkte falsch gelagert, unsachgemäß angewendet oder mit Produkten anderen Lieferanten vermischt oder nicht geeignete Materialien verwendet wurden.
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Schadensersatzansprüche des Käufers wegen leichter oder einfacher Fahrlässigkeit von Darboven gemäß der vorstehenden Ziffern IX.2. und IX.3. sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch Darboven oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
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Alle etwaigen, auf Fahrlässigkeit von Darboven beruhenden Schadensersatzansprüche gem. den vorstehenden Ziffern IX.2. und IX.3. verjähren entsprechend der Regelung in Ziffer VII.6. Hiervon abweichend gelten für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die keine Mängelansprüche sind, die gesetzlichen Vorschriften.
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Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung von Darboven für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Darboven.
X. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen Darboven an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Darboven erfolgen.
XI. Geheimhaltung
Der Käufer verpflichtet sich, Informationen über das Wissen von Darboven in Bezug auf Verarbeitung, Rezeptur, Herkunft und Aufbewahrung der Ware, welche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf Wissen, welches nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich war oder danach öffentlich zugänglich wurde, gegenüber dem Käufer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung offen gelegt wurde, zum Zeitpunkt der Offenlegung dem Käufer bereits bekannt war, vom Käufer unabhängig vom Wissen von Darboven entwickelt wurde oder wenn und soweit der Käufer aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die entsprechende Information mitzuteilen und/oder darüber zu informieren.
XII. Datenschutz
Darboven und der Käufer verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze und -bestimmungen im Umgang mit personenbezogenen Daten einzuhalten und die erforderlichen und im Einzelfall angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen. Personenbezogene Daten, die den Vertragsparteien aufgrund der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind, werden von den Vertragsparteien ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet und zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder anderweitig, als vorstehend ausgeführt, verwendet, es sei denn die jeweils anwendbare Datenschutzbestimmung lässt die entsprechende Art der Verwendung ausdrücklich zu.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts. Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen ist Hamburg, Deutschland.
- Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten in Hamburg geführt. Mit Käufern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird der Sitz des Käufers als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart.